Kündigung und Rückkaufswert einer Lebensversicherung

Gesetze der Bundesrepublik Deutschland

Kündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung und Rückkaufswert-Erstattung:

Die Mehrzahl aller Versicherungsnehmer, die eine Kapital – Lebensversicherung, eine Rentenversicherung oder eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen haben, kündigen diese weit vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit. Dies hat verschiedene Gründe, zumeist erfolgt die Kündigung, um die Auszahlung der Versicherung, dem sog. Rückkaufswert, zu erhalten. Auf die schriftliche Kündigung des Versicherungsnehmers hin schickt die Versicherung zunächst ein kurzes Abrechnungsschreiben, in dem der Rückkaufswert kurz dargestellt wird. Sodann wird auf die Bankverbindung des Versicherungsnehmers die Auszahlung angewiesen.

Versicherungsrecht LebensversicherungRückkaufswert-Berechnung häufig fehlerhaft:

Bei Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, ist es keine Seltenheit, dass sich die Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufswertes nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer – absichtlich oder unabsichtlich – zu Ungunsten des Versicherten verrechnen.
Die Problematik liegt hier in den seit 2001 beinahe jährlich ergehenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rückkaufswerterstattung. Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung die recht unbestimmte Klausel der meisten Versicherer: „Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen.“ umfassend definiert.
Aber auch bei Lebensversicherungen, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden und in den ersten Versicherungsjahren noch weit vor dem eigentlichen Vertragsablauf wieder gekündigt werden, ergeben regelmäßig aktuelle Urteile, dass auch hier viele Klauseln zu den Rückkaufswerten nicht beanstandungsfrei sind.
Darüber hinaus besteht diese Problematik auch bei privaten Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- sowie Rentenversicherungen.
Im Urteil des BGH vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10) ist unter anderem auch entschieden worden, dass unter bestimmten Umständen die Durchführung eines Stornoabzugs unwirksam sein kann.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass der von Ihrer Versicherung berechnete Rückkaufswert zu niedrig angesetzt ist – angesichts Ihrer jahrelang eingezahlten Prämien –, oder dass vom vereinbarten Rückkaufswert unangemessene und unklare Abzüge vorgenommen wurden, schreiben Sie Ihre Versicherung nochmals an und fordern Sie sie zur detaillierten Berechnung des Rückkaufswertes unter Darstellung der eingezahlten Prämien auf. Manchmal fällt den Versicherungen bereits bei dieser nochmaligen Berechnung selbst eine fehlerhafte Berechnung auf. Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit dem Vorgehen gegen die Versicherung beauftragen. Unsere langjährige Praxis im Versicherungsrecht zeigt, dass mit den Lebensversicherungen aufgrund anwaltlicher Korrespondenz oft eine kurzfristige und außergerichtliche Konfliktlösung gefunden werden kann.

Hier können Sie uns auch kontaktieren und uns über Ihre Erfahrungen berichten oder Anfragen zusenden.